Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Vereinsausschluss aus politischen Gründen?

Vermehrt müssen sich Vereine in letzter Zeit mit dem Phänomen auseinandersetzen, dass sich Mitglieder rechtsextremer Organisationen um die Mitgliedschaft bemühen. Gerade in den neuen Bundesländern gehört es zur politischen Strategie vor allem der NPD, sich so in zivilgesellschaftlichen Strukturen zu verankern.

Wie können sich Vereine dagegen wehren, dass sie so vereinnahmt werden oder zumindest Mitgliedern rechtsextremer Organisationen das Image des engagierten Bürgers liefern?

Kein Aufnahmezwang
Der Beitritt von Mitgliedern, deren politische Ausrichtung bekannt ist, lässt sich problemlos verhindern. Einen Aufnahmezwang in den Verein gibt es nämlich grundsätzlich nicht.
Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Verein per Satzung selbst zur Aufnahme aller Bewerber verpflichtet. Problematisch wäre dabei weniger eine explizite Satzungsklausel (was sehr untypisch sein dürfte), sondern eine nicht hinreichend bestimmte Beitrittsregelung.
Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der Verein eine Monopolstellung oder wirtschaftliche und soziale Vormachtstellung hat und die Verweigerung der Mitgliedschaft zu einer unangemessene Benachteiligung des Bewerbers führt. Das kann bei Berufsverbänden gelten oder für Sportverbände, wo die Mitgliedschaft für die Teilnahme an regionalen oder nationalen Wettkämpfen erforderlich ist. Für lokal tätige Vereine wird das kaum zutreffen.

Ausschluss von Mitgliedern
Schwieriger wird es, wenn die rechtsextremen Umtriebe des Mitglieds erst nach seinem Beitritt bekannt werden. Das Mitglied muss dann ausgeschlossen werden.
Zwei Fälle sind hier denkbar:
- Die Satzung enthält keine Regelungen zum Ausschluss, dann ist er nur aus wichtigem Grund möglich.
- Die Satzung benennt allgemeine oder konkrete Ausschlussgründe. Zu prüfen ist dann, ob die hier greifen.

Keine Satzungsregelung
Ein Ausschluss ist ohne spezifische Satzungsregelung nur dann möglich, wenn das Verhalten des Mitglieds die Belange des Verein so stark tangiert, dass dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft unzumutbar ist. Der Grund muss in der Person selbst liegen. Das wird in der Praxis nur der Fall sein, wenn die Mitgliedschaft eines Rechtsextremen dem Verein wegen seiner eigenen Ziele unzumutbar ist, oder wenn das Verhalten des Mitglieds das Vereinsleben erheblich stört - etwa wenn es im Verein agitiert u.ä. Aus der Mitgliedschaft in deiner rechtsextremen Organisation wird sich also meist nicht automatisch ein Ausschlussgrund ergeben.

Satzungsregelungen zum Vereinsausschluss
Meist finden sich in Vereinssatzungen Generalklauseln zu möglichen Ausschlussgründen, wie etwas "vereinsschädigendes Verhalten", "Verstoß gegen die Interessen des Vereins" oder "Schädigung des Ansehens des Vereins". Meist gilt hier dann das Gleiche wie im Fall fehlender Ausschlussgründe - weil sich auch daraus kein konkreter Bezug zum Verhalten des Mitglieds herstellen lässt. Anders sieht es nur aus, wenn die Mitgliedschaft in rechtsextremen Organisationen als Ausschlussgrund benannt ist.

Satzungsänderung schafft Abhilfe
Fehlen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Ausschluss, kann das per Satzungsänderung nachgeholt werden. Das liefert in diesem Fall auch rückwirkend einen Ausschlussgrund. Das Mitglied kann sich nämlich nicht darauf berufen, es würde hier unzulässigerweise nachträglich ein rechtliche Grundlage geschaffen. Das gälte nur für abgeschlossene Vorfälle in der Vergangenheit. Die Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation ist aber ein Dauerzustand. Eine solche "unechte Rückwirkung" ist zulässig.
Eine entsprechende Satzungsregelung könnten lauten: "Mitglieder folgender Parteien und Organisationen mit ähnlicher politischer Ausrichtung können nicht Mitglied werden: ... Die Mitgliedschaft in einer der genannten oder vergleichbaren Organisationen berechtigt den Verein zum Ausschluss des Mitglieds."

Ausschlussverfahren beachten
Besonders wichtig ist es, das Ausschlussverfahren korrekt durchzuführen. Andernfalls hält der Ausschluss einer Prüfung durch die staatlichen Gerichte nicht stand. Vor Gericht wird vorwiegend die formale Seite geprüft, weniger die inhaltlichen Ausschlussgründe.
Zunächst sind die Regelungen zu beachten, die die Satzung vorgibt. Unerlässlich ist es, dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ohne rechtliches Gehör, wäre der Ausschluss aus formalen Gründen anfechtbar. Nimmt das Mitglied die Gelegenheit nicht wahr, hat der Verein seine Anhörungspflicht dennoch erfüllt.

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