Eine
Verwaltungsanweisung der OFD Frankfurt äußert sich zur ertragsteuerlichen
Behandlung des Sponsoring sowie zur schenkungsteuerlichen Behandlung
der Zuwendungen von Sponsoren und Mäzenen
OFD Frankfurt,
6.9.2016, S 2144 A - 112 - St 210
Bezug: BMF-Schreiben vom 18.2.1998 (BStBl 1998 I S. 212)
A. Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring
Für die ertragsteuerliche
Behandlung des Sponsoring gelten - unabhängig von dem gesponsorten
Bereich (z.B. Sport-, Kultur-, Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring)
- im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
folgende Grundsätze:
I. Begriff des Sponsoring
1 Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld
oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen,
Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen,
wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen
gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig
auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer
vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger
der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen
des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
II. Steuerliche Behandlung beim Sponsor
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können
- Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG,
- Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10 b EStG,
9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder
- steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (§
12 Nr. 1 EStG), bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen
(§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) sein.
1. Berücksichtigung als Betriebsausgaben
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche
Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines
unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3.2.1993,
BStBl 1993 II S. 441, 445), für sein Unternehmen erstrebt oder
für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere
der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen,
in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder
anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte
des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen,
Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der
Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie
in seine Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor
an Pressekonferenzen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen
des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen über
sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.
Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können
auch dadurch erreicht werden, daß der Sponsor durch Verwendung
des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer
Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben
kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder
zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als
Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen
des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen
nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Mißverhältnis
zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen
Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags, die die Voraussetzungen
der RdNrn. 3, 4 und 5 für den Betriebsausgabenabzug erfüllen,
sind keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
2. Berücksichtigung als Spende
7 Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als
Spenden (§ 10 b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig
eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine
bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen (BFH vom
25.11.1987, BStBl 1988 II S. 220; vom 12.9.1990, BStBl 1991 II S. 258).
3. Nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung
oder verdeckte Gewinnausschüttungen
Als Sponsoringaufwendungen bezeichnete Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben
und keine Spenden sind, sind nicht abzugsfähige Kosten der privaten
Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Bei entsprechenden
Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft können verdeckte Gewinnausschüttungen
vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die Zuwendungen begünstigt
wird, z.B. eigene Aufwendungen als Mäzen erspart (vgl. Abschnitt
31 Abs. 2 Satz 4 KStR 1995 [später R 36 KStR 2004, H 36 KStH 2010
und R 8.5 KStR 2015].
III. Steuerliche Behandlung bei steuerbegünstigten Empfängern
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können,
wenn der Empfänger eine steuerbegünstige Körperschaft
ist, steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen
aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung
der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht
davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen
behandelt werden.
9 Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl.
insbesondere Anwendungserlaß zur Abgabenordnung, § 67 a,
Tz. I/9). Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor,
wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die
Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, daß
der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen
an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z.B.
auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder
in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich
hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder
Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft
an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
kann kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sein.
Dieses Schreiben
ersetzt das BMF-Schreiben vom 9.7.1997 (BStBl 1997 I S. 726).
Zusatz der OFD:
Zur ertragsteuerlichen
Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten
und die Anwendung der Vereinfachungsregelungen auf ähnliche Sachverhalte
siehe ofix: EStG/4/5 (vgl. SIS 05 38 03) und ofix: EStG/4/6 (vgl. SIS
06 30 20).
B. Schenkungsteuerliche Behandlung der Zuwendungen von Sponsoren
und Mäzenen
(Auszug aus dem
HMdF-Erlaß vom 28.7.1993, S 3806 A - 7 - II B 41)
Sponsorentum (Sponsoring)
beruht auf dem Prinzip von vereinbarter Leistung und Gegenleistung und
wird meist als Werbevertrag ausgestaltet. Die Leistung besteht dabei
in der Überlassung von Werberechten (Rechte zur kommunikativen
Nutzung von Namen und Image von Personen und Institution). Für
den Sponsor steht der Werbeeffekt an erster, die Förderung von
Kultur, Sport oder Wissenschaft nur an zweiter Stelle. Mäzenatentum
wird dagegen weniger von einem unmittelbar zu erwartenden Nutzen für
den Mäzen bestimmt. Im Vordergrund steht vielmehr dessen persönliches
Interesse an der Förderung bestimmter Personen, Institutionen oder
Zwecke.
Sind Leistung und
Gegenleistung gleichwertig, liegt keine freigebige Zuwendung im Sinne
des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Bei der Feststellung, ob eine
Bereicherung vorliegt, werden jedoch Gegenleistungen, die nicht in Geld
veranschlagt werden können, nicht berücksichtigt (§ 7
Abs. 3 ErbStG). Demnach kommt eine steuerpflichtige Zuwendung von Sponsoren
und Mäzenen in Betracht, soweit die berücksichtigungsfähigen
Gegenleistungen in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der
Zuwendungen stehen und der Sponsor/Mäzen sich dessen auch bewußt
ist.
Freigebigkeit setzt
allerdings nicht Uneigennützigkeit voraus. Ein Handeln zum eigenen
Nutzen oder Vorteil schließt deshalb die Schenkungsteuerpflicht
nicht grundsätzlich aus. Abzustellen ist auf die Motive, wie sie
durch die äußeren Umstände erkennbar werden (vgl. auch
BFH-Urteil vom 9.8.1989, BStBl 1990 II S. 237). Ein wichtiges Indiz
ist, ob die Zuwendungen ertragsteuerlich als Betriebsausgaben behandelt
worden sind. Diese Behandlung ist jedoch nicht immer allein entscheidend.
Hinsichtlich der
Zusammenarbeit mit der Schenkungsteuerstelle wird auf die Verfügung
ORG/537 verwiesen.
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