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Zweckbetriebe: Was ist eine sportliche Veranstaltung?

Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins (also mit entsprechendem Satzungszweck) sind ein Zweckbetrieb,

  • wenn die Bruttoeinnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von 30.678 EUR im Jahr nicht übersteigen oder
  • wenn der Verein die Zweckbetriebsgrenze zwar überschreitet, aber keine bezahlten Sportler einsetzt und deswegen den Verzicht auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze erklärt.

Die steuerlichen Folgen der Zweckbetriebszuordnung sind erheblich: Die Einnahmen blieben unabhängig von der Höhe körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Außerdem gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%.

Als sportliche Veranstaltung gelten die organisatorischen Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern (auch Nichtmitgliedern) ermöglichen, Sport zu treiben. Das gilt für Wettkämpfe ebenso wie für das Training. Der Verein darf dabei auch im Rahmen einer Fremdveranstaltung sportliche Darbietungen erbringen, ohne dass der Veranstalter gemeinnützig sein muss.

Sportreisen sind sportliche Veranstaltungen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z.B. Reise zum Wettkampfort). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird.

Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen (Sportunterricht) sind ebenfalls sportliche Veranstaltungen, wenn kein bezahlter Sportler als Auszubildender teilnimmt. Dass Trainer oder Lehrgangsleiter für ihre Tätigkeit bezahlt werden, tut der Zweckbetriebseigenschaft keinen Abbruch. Wie die Bezahlung der Sportkurse erfolgt (Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte), ist ohne Belang.

Der Verkauf von Speisen und Getränken - auch an Wettkampfteilnehmer, Schiedsrichter, Kampfrichter, Sanitäter usw. - gehört nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Hier handelt es sich um einen eigenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Wird für den Besuch einer sportlichen Veranstaltung (als Zweckbetrieb) mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis bezahlt, muss dieser - eventuell per Schätzung - in einen Anteil für den Besuch der sportlichen Veranstaltung und in einen Anteil für die Bewirtungsleistungen aufgeteilt werden.

Ein Sonderfall ist die Vermietung von Sportstätten und Sportgeräten für sportliche Zwecke (nicht aber z.B. der Sporthalle für eine Privatfeier). Eine Vermietung von Sportstätten auf längere Dauer (mehr als 6 Monate) ist dem Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung zuzuordnen. Die Frage der Behandlung als "sportliche Veranstaltung" stellt sich hier nicht.
Die Vermietung von Sportstätten und Sportgeräten auf kurze Dauer ist selbst keine "sportliche Veranstaltung". Sie wird aber als Zweckbetrieb behandelt, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt.

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