Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Umsatzsteuer bei Vereinsgemeinschaften

Stand: 3.11.2010

Zusammenschlüsse von Vereinen - im Rahmen der Satzungszwecke (z. B. bei Kultur- oder Sportveranstaltungen) oder für Festveranstaltungen - bieten eine Reihe von Vorteilen. Umsatzsteuerlich sind aber Besonderheiten zu beachten.

Regelmäßig entsteht durch die Kooperation von Vereinen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Die GbR entsteht dabei automatisch, wenn sich Vereine zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen und sich keine besondere Rechtsform geben oder ihre Zusammenarbeit vertraglich anderweitig regeln (etwa durch einen Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag).

Wie bei der Gewerbesteuer unterliegt die GbR als Personengesellschaft mit ihren Umsätzen selbst der Umsatzsteuer. Sämtliche von ihr getätigten Umsätze müssen von ihr versteuert werden. Die Versteuerung findet also nicht auf der Ebene der Gesellschafter (der Vereine) statt.

Auch die Kleinunternehmergrenze wird auf die GbR getrennt angewendet. Blieben also ihre Umsätze im Vorjahr unter 17.500 Euro und übersteigen sie im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht 50.000 Euro, muss sie keine Umsatzsteuer erheben. Bei Vereinsgemeinschaften, die nur im mehrjährigen Abstand (zum Beispiel bei Festen, die nur alle drei Jahre stattfinden) wirtschaftlich tätig sind, bezieht sich die Vorjahresgrenze auf das jeweils letzte Jahr, in dem die Gemeinschaft Einnahmen erzielte. Die Zwischenjahre ohne Umsätze werden bei der Grenze für die Kleinunternehmeroption außer Acht gelassen (Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Verfügung vom 9.12.2002, S 7360).
Dass die GbR und nicht mehr die beteiligten Vereine umsatzsteuerlich als Unternehmer gelten, hat das auch Folgen für den Steuersatz. Ertragssteuerlich werden die Umsätze den Beteiligten zugeordnet. Auch die Tätigkeiten des Vereinszusammenschlusses können deshalb dem Zweckbetrieb zugeordnet werden und bleiben damit körperschaft- und gewerbesteuerfrei.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 b Umsatzsteuergesetz [UStG]) gilt für den Vereinszusammenschluss aber nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Alle Mitglieder der Vereinsgemeinschaft müssen steuerbegünstigte Körperschaften sein.
  • Alle Leistungen müssen, falls sie anteilig von den Mitgliedern der Personenvereinigung oder der Gemeinschaft ausgeführt würden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG ermäßigt zu besteuern sein.

Eine Vereinsgemeinschaft kann also für ihre Leistungen nur dann die Umsatzsteuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 b UStG beanspruchen, wenn sie sich auf steuerbegünstigte Bereiche, z. B. Zweckbetriebe, erstreckt.

Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, wenn eine Vereinsgemeinschaft auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, umfasst - z. B. eine Gemeinschaft aus der kulturellen Veranstaltung des einen und dem Bewirtungsbetrieb des anderen gemeinnützigen Vereins. Auch bei gemeinsamen Sportveranstaltungen darf durch die Zurechnung der anteiligen Einnahmen der Personenvereinigung oder der Gemeinschaft bei keinem Beteiligten ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen (Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 12.10.).

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