Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Der Schutz des Vereinsnamens

Der Namensschutz spielt zwar bei Vereinen keine ähnlich wichtige Rolle wie im gewerblichen Bereich, dennoch kann der Schutz des Vereinsnamens von erheblicher Bedeutung sein. Etwa wenn bei einen Verein mit entsprechendem Bekanntheitsgrad andere Organisationen von der Bekanntheit profitieren wollen oder wenn der Verein mit wirtschaftlichen Leistungen auf dem Markt auftritt (z.B. als Seminaranbieter). Daneben sind in Zusammenhang mit Domainnamen namensrechtliche Fragen wieder wichtiger geworden.

Grundsätzlich kommen bei einem Vereinsnamen drei Schutzrechte in Frage:
- Namensschutz nach § 12 BGB
- der Schutz durch das Vereinsregister und
- ein markenrechtlicher Schutz

Namensschutz nach § 12 BGB
Wie auch natürliche Personen sind Vereine als juristische Personen durch die namensrechtliche Regelung in § 12 BGB geschützt:
"Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen."
Von diesem Schutz sind neben dem Namen auch Abkürzungen erfasst, sofern sie "Verkehrsgeltung" erworben haben, d.h. wenn der Name - und sei es auch nur in bestimmten Kreisen - einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hat.
Die Reichweite des Schutzes hängt entscheidend von der "Kennzeichnungskraft" des Namens ab. Wie bei der Verkehrsgeltung hat dies zur Folge, dass im Rechtstreit dem Namensträger mit der größeren Bekanntheit der Vorrang gegeben wird.

Vereinsrechtlicher Namensschutz
Der Namensschutz nach BGB reicht sehr viel weiter als der vereinsrechtliche Namensschutz nach § 57 Abs. 2 BGB. Diese Regelung, nach der sich der "
Name (des Vereins) von den Namen der an dem selben Orte oder in der selben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden soll", gilt nämlich nur für das Gebiet des Registergerichts.
Der Namensschutz nach § 12 BGB dagegen erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Voraussetzung für die Durchsetzung des Namensrechts ist jedoch das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr.

Markenschutz
Der Schutz eines Namens per Markenschutz wird durch einen kostenpflichtigen Eintrag als Wortmarke (für das Logo oder Emblem kommt auch eine Bildmarke in Frage) beim Deutschen Patentamt erreicht. Die eingetragene Marke ist dann für den gewerblichen Gebrauch geschützt.
Eingetragen werden können auch Namensteile oder auf Leistungen oder Produkte bezogene Begriffe.

Sachbegriffe und Namen von Gebietskörperschaften können hier in der Regel nicht geschützt werden. Für den Vereinsnamen "Sportverein Glückstadt" etwa wird kein Markeneintrag möglich sein.
Der Schutz durch eine eingetragene Marke wird vor allem dann für den Verein von Bedeutung sein, wenn er überregional tätig ist oder der Namensschutz nach BGB vor allem wegen des fehlenden Bekanntheitsgrads nicht ausreicht.
Weitere Informationen zum Markenschutz finden sich unter www.dpma.de/formulare/marke.html

Domainnamen
Für Domainnamen existiert kein eigener rechtlicher Schutz. Bei der Registrierung gilt das Prinzip "first come, first serve". Nur bei offensichtlicher Verletzung von Rechten Dritter (also bei sehr bekannten Namen) muss die Registrierungsorganisation (für DE-Domains die DENIC) die Eintragung verweigern. Sind Rechte eines Dritten betroffen, kann dieser die Übertragung des Domainnamens oder das Verbot seiner Nutzung verlangen. Der Domainname ist also für Ihren Verein nur gesichert, wenn zusätzlich eines der oben genannten Schutzrechte besteht. Der fremde Rechtsanspruch kann auch später entstehen, z.B. wenn der Domainname von einem Dritten als Marke eingetragen wird.

Der Schutz des Vereinsnamens kann gerichtlich durchgesetzt werden. Konkret hat dies für den, der den Namen zu Unrecht führt, zur Folge,
- dass er seinen Namen ändern oder durch einen Zusatz ergänzen muss
- dass die zu Unrecht geführten Namen in Registern und Verzeichnissen gelöscht werden
- dass er unter Umständen
Schadenersatz leisten muss.

Umgekehrt muss natürlich auch Ihr Verein auf die Namens- und Markenrechte Dritter achten. Im Zweifelsfall sollte vorher eine entsprechende Recherche durchgeführt werden. Bezüglich der Markenrechte geschieht dies beim Deutschen Patentamt. Für die Frage des Namensschutzes nach BGB dürfte heute in vielen Fällen eine Rercherche per Internet-Suchmaschine genügen. Eine Name, der hier nicht gefunden wird, dürfte kaum einen Schutz durch seine "Verkehrsgeltung" haben.

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